Die ASR A3.4 ist die deutsche Technische Regel für Arbeitsstätten, die festlegt, wie Beleuchtung und Sichtverbindung an Arbeitsplätzen gestaltet sein müssen. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und ist damit der arbeitsschutzrechtliche Rahmen für jede Beleuchtung am Arbeitsplatz. Wer plant oder als Arbeitgeber betreibt, kommt an dieser Regel nicht vorbei.
Was die ASR A3.4 regelt
Die ASR A3.4 trägt den vollen Titel „Beleuchtung und Sichtverbindung" und stammt vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bei der BAuA. Sie konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht und künstlicher Beleuchtung sowie der Sichtverbindung nach außen.
Inhaltlich deckt sie drei Säulen ab: Tageslicht, künstliche Beleuchtung und Sichtverbindung. Sie enthält auch die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung an Arbeitsplätzen und in Bereichen, bei denen ein Gefährdungspotenzial bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besteht. Die Details zur Notbeleuchtung gehören aber in einen eigenen Beitrag zur Notbeleuchtung nach DIN EN 1838.
Rechtlicher Charakter und Vermutungswirkung
Anders als eine Norm ist die ASR A3.4 staatliches Arbeitsschutzrecht. Sie selbst ist nicht zwingend bindend, entfaltet aber die sogenannte Vermutungswirkung.
Bei Einhaltung der ASR A3.4 und der ASR A2.3 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Das heißt: Hältst du dich an die Regel, bist du auf der sicheren Seite.
Du darfst aber auch abweichen. Weicht der Arbeitgeber von den technischen Regeln ab oder wählt eigenständig eine andere Lösung zur Erfüllung der ArbStättV, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dann liegt die Beweislast allerdings bei dir.
ASR A3.4 versus DIN EN 12464-1

Hier liegt der häufigste Denkfehler in der Praxis: ASR A3.4 und DIN EN 12464-1 sind nicht dasselbe und ersetzen sich nicht gegenseitig. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber auf nationaler Ebene, Gesundheitsrisiken zu vermeiden oder zu minimieren, und wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 konkretisiert. Die europaweit geltende Norm EN 12464-1, in Deutschland DIN EN 12464-1, legt Vorgaben für die Lichtplanung fest.
Kurz gesagt: Recht gegen Planung. Eine gut ausgeführte Lichtplanung nach DIN EN 12464-1 entspricht dem anerkannten Stand der Regeln der Technik. Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen müssen zusätzlich die Forderungen der ArbStättV zum Arbeitsschutz eingehalten werden, ASR A3.4 gibt weitere Erläuterungen.
| Aspekt | ASR A3.4 | DIN EN 12464-1 |
|---|---|---|
| Charakter | Technische Regel (Arbeitsschutzrecht) | Planungsnorm |
| Geltung | National (Deutschland) | Europaweit |
| Fokus | Sicherheit, Gesundheit, Betrieb | Lichtplanung, Sehaufgabe |
| Bezugsfläche | gesamter Arbeitsplatz | Bereich der Sehaufgabe |
Ein praktischer Unterschied steckt im betrachteten Bereich: DIN EN 12464-1 bezieht sich auf die Beleuchtung des Bereichs der Sehaufgabe oder Tätigkeit, ASR A3.4 auf den gesamten Arbeitsplatz und rechnet Bewegungsflächen, Stellflächen und dem Arbeitsablauf dienende Flächen dazu. Bei den eigentlichen Werten gibt es dagegen kaum Reibung: Bei dem so wichtigen Kriterium der Beleuchtungsstärke finden sich kaum Unterschiede. Die Dokumente des Arbeitsschutzes nennen Mindestwerte. Die Tabellen der Planungsnorm werden in einem eigenen Beitrag zur Lichtplanung nach DIN EN 12464-1 behandelt.
Tageslicht und Sichtverbindung nach außen
Tageslicht hat in der ASR A3.4 klaren Vorrang. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Als Maß dient der Tageslichtquotient. Er beschreibt das Verhältnis zwischen der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep und der Stärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel. Daneben gibt es eine geometrische Faustregel: Verhältnis lichtdurchlässige Fenster-, Tür- oder Wand-/Oberlichtfläche und Raumgrundfläche mindestens 1:10. Diese Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Zusätzlich fordert die Regel grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen. Lässt sich das nicht umsetzen, kommt die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel: Können die Mindestwerte nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung alternative Maßnahmen für den Schutz der Beschäftigten bestimmen.
Mindestwerte für künstliche Beleuchtung
Da Tageslicht nicht durchgehend reicht, ist künstliches Licht Pflicht. Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich.
Das tragende Prinzip ist der Mindestwert der Beleuchtungsstärke, nicht der Durchschnitt. Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf. Wichtig für die Abstimmung mit der Norm: Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke stimmt mit dem Wartungswert nach DIN EN 12464-1 überein. Dieser Wert hat einen praktischen Vorteil: Der Wartungswert hat den Vorzug, dass er jederzeit gemessen werden kann.
Ein paar Orientierungswerte (keine vollständige Liste — die komplette Übersicht je Raumtyp folgt in einem eigenen Beitrag):
- Büroarbeit (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung): mind. 500 lx
- Versand- und Verpackungsbereiche: ca. 300 lx
- Wasch-, Umkleide- und Sanitärräume: ca. 200 lx
In Versand- und Verpackungsbereichen reichen 300 lx aus, Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung erfordern dagegen mind. 500 lx. Obergrenzen werden dagegen nicht festgelegt. Beachte: Für ältere oder sehbehinderte Beschäftigte kann eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich sein.
Zur künstlichen Beleuchtung Arbeitsstätte gehört auch die Farbwiedergabe. Nach ASR A3.4 wird die Farbwiedergabe von Lichtquellen durch den Farbwiedergabe-Index (Ra) charakterisiert. Ra ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100 und die beste Farbwiedergabe liegt bei Ra = 100. Mehr dazu im Beitrag zu CRI/Ra sowie zu Lux, Lumen, Candela.
Verantwortung des Arbeitgebers

Die Pflicht liegt klar beim Arbeitgeber, und die zentrale Bühne dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Ergibt sich, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Er hat zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen.
Konkrete Pflichten zusammengefasst:
- Beleuchtung als Teil der Gefährdungsbeurteilung erfassen
- Mindestwerte je Tätigkeit und Bereich festlegen
- Tageslicht und Sichtverbindung berücksichtigen
- Blendung und Flimmern minimieren
- Anlage regelmäßig prüfen und warten
Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen. Hier greift auch der Wartungsfaktor nach CIE 97. Außerdem gilt: Flimmern oder Pulsation müssen vermieden werden, da sie zu Unfallgefahren und Ermüdungen führen können. Es muss regelmäßig überprüft werden, ob Beleuchtungsanlagen noch den Anforderungen entsprechen.
Wie streng würdet ihr die Tageslicht-Anforderung in Altbauten auslegen — Pflicht oder Verhandlungssache über die Gefährdungsbeurteilung? Schreibt eure Praxiserfahrung in die Kommentare oder in unseren Discord.
