Die Notbeleuchtung Pflicht ergibt sich in Deutschland nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus zwei Rechtssträngen gleichzeitig: dem Bauordnungsrecht der Länder und dem bundesweiten Arbeitsstättenrecht. Ob in deinem Gebäude eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, hängt deshalb von Nutzung, Personenzahl und Bundesland ab. Hier bekommst du den Überblick, wo und warum sie gefordert wird – die konkreten Lux-Werte sind ein eigenes Thema.

Zwei Rechtssäulen der Notbeleuchtung Pflicht

Die Pflicht stützt sich auf zwei voneinander unabhängige Quellen, die parallel gelten können.

Das Baurecht ist Länderrecht. Das heißt, die Musterbauordnungen der Bauministerkonferenz werden in den Bundesländern als Landesbauordnungen umgesetzt. Die Bundesländer haben hier die Hoheit, die Musterbauordnungen 1:1 zu übernehmen oder auch abweichende Regelungen in ihren Landesbauordnungen festzulegen. Dazu kommen die Sonderbauverordnungen für besondere Gebäudetypen.

Die zweite Säule ist das Arbeitsschutzrecht: Das Arbeitsrecht ist bundesweit gültig und basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie auf dem ergänzenden Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


Wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist

Quer durch beide Rechtssäulen lässt sich grob zusammenfassen: Damit Menschen im Notfall schnell und sicher den Weg nach draußen finden, ist eine Not- oder Sicherheitsbeleuchtungsanlage für Arbeitsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe und Flucht- und Rettungswege vorgeschrieben.

Typische pflichtige Gebäude im Überblick:

GebäudetypRechtsgrundlage (typisch)
VersammlungsstättenVersammlungsstättenverordnung (VStättVO)
VerkaufsstättenVerkaufsstättenverordnung
HochhäuserHochhaus-Richtlinie / Landesrecht
BeherbergungsbetriebeBeherbergungsstättenverordnung
SchulenSchulbau-Richtlinie / Sonderbaurecht
Arbeitsstätten ohne ausreichendes TageslichtArbStättV + ASR

Versammlungsstätte Notbeleuchtung

Bei Versammlungsstätten ist die Pflicht besonders klar geregelt. In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

Wann ein Gebäude überhaupt als Versammlungsstätte zählt, hängt an Schwellenwerten. Eine Einrichtung gilt unter anderem als Versammlungsstätte, wenn Versammlungsräume im Einzelnen mehr als 200 Besucher fassen, sie über mehrere Versammlungsräume verfügt, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben, Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen mehr als 1.000 Besucher fassen oder sie insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.

Wichtig zu verstehen: Die Verordnung sagt nur, ob und wo, nicht wie. So findet sich exemplarisch in der Versammlungsstättenverordnung § 15 „nur" die Vorgabe, in welchen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, nicht wie diese konkret auszuführen ist – Systembetriebsdauer, Aktivierungszeit, Beleuchtungsstärken etc.

Sonderbau Sicherheitsbeleuchtung

Bei Sonderbauten – also Schulen, Hochhäusern, Verkaufs- und Beherbergungsstätten – stecken die Detailanforderungen oft in den jeweiligen Sonderbauverordnungen. In NRW etwa sind viele dieser Regelungen in der Sonderbauverordnung (SBauVO) gebündelt. Die Anforderungen variieren stark: Die Anforderungen variieren je nach Nutzung des Gebäudes. In Krankenhäusern, Versammlungsstätten oder Arbeitsstätten gelten höhere Mindestbeleuchtungsstärken und strengere Vorgaben zur Stromversorgung als etwa in Büro- oder Wohngebäuden.


Arbeitsstätten: Pflicht aus dem ASR-Regelwerk

Im Arbeitsschutz greift die Pflicht nicht pauschal, sondern nutzungsabhängig. Nach Kap. 9 ASR A2.3 müssen Fluchtwege dann mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Und: Auch das Bauordnungsrecht kann hier eine Sicherheitsbeleuchtung fordern. Und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Bereiche ermittelt werden, in denen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.

Rolle der ASR A3.4/3

Die ASR A3.4/3 ist die Technische Regel, die das Notlicht am Arbeitsplatz konkretisiert. Die Arbeitsstättenregel ASR A3.4/3 konkretisiert die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Sicherheitsbeleuchtungen und optischen Sicherheitsleitsystemen. Sie ersetzt die frühere Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 216 „Optische Sicherheitsleitsysteme".

Hält sich der Arbeitgeber an die ASR, profitiert er von der Vermutungswirkung: Diese ASR A3.4/3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Besonders relevant sind Arbeitsbereiche mit besonderer Gefährdung. Dies können z.B. sein: Labore, in denen ein laufender Versuch beendet oder unterbrochen werden muss, elektrische Betriebsräume und Räume für die Haustechnik, Schaltwarten und Leitstände oder Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben ohne Geländer oder Absperrungen. Auch fehlendes Tageslicht ist ein Auslöser: Eine Sicherheitsbeleuchtung wird unbedingt notwendig, wenn Tageslicht die Flucht- und Rettungswegbeleuchtung mit mindestens einem Lux Beleuchtungsstärke nicht sicherstellen kann und die Beschäftigten daher ihren Arbeitsplatz nicht sicher verlassen können.


Prüf- und Wartungspflichten

Mit der Installation ist es nicht getan – eine Notbeleuchtungsanlage muss dauerhaft funktionsfähig gehalten werden. Für die Funktionsfähigkeit der Anlagen sind die Betreiber verantwortlich.

  • Monatliche Funktionsprüfung
  • Jährlicher Gesamttest / Kapazitätsprüfung
  • Prüfbuch und Dokumentation führen

Notbeleuchtungsanlagen müssen regelmäßig geprüft werden. Laut DIN EN 50172 sind monatliche Funktionsprüfungen und jährliche Gesamttests vorgeschrieben, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.


Was gefordert ist, steht woanders

Dieser Beitrag beantwortet die Frage wo und warum. Die genauen Lux-Werte, Bemessungsbetriebsdauer und Berechnung nach DIN EN 1838 sind ein eigenes Kapitel – schau dazu in den Berechnungs-Beitrag. Und das allgemeine Beleuchtungsregelwerk der ASR A3.4 (Tageslicht, Sichtverbindung) hat ebenfalls einen eigenen Artikel.

Plant ihr gerade einen Sonderbau oder eine Arbeitsstätte und seid euch bei der Pflicht unsicher? Schreibt eure Fälle in die Kommentare – wir sortieren gemeinsam, welche Verordnung greift.